Mehr zum Thema Mobilfunk und Gesundheit

Hannover: Wichtiges Urteil gegen Mobilfunkbetreiber

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover (4 B 4835/01), Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1 MA 4216/01)

Dazu Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14.03.2002

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/Dokumente/PM_14-
03-02.htm

Mobilfunkstationen bedürfen einer Baugenehmigung

Das Verwaltungsgericht Hannover - 4. Kammer - hat in einem Eilverfahren
das von der Stadt Lehrte einer Mobilfunkgesellschaft gegenüber verfügte
Nutzungsverbot einer Mobilfunkanlage bestätigt.

Die Mobilfunkgesellschaft hatte auf dem Dachboden einer auf der
Grundstücksgrenze stehenden Scheune eine Mobilfunkanlage errichtet
bestehend aus einen ca. 9 m hohen Tragrohr, das aus dem Dach heraustritt
und mit sechs Sektoranten bestückt ist, und einem Technikraum von ca. 30
qm2, der auf einer Stahlunterkonstruktion aufgestellt worden ist, deren
Lagertaschen in die tragenden Wände der Scheune eingelassen worden sind.
Die Stadt Lehrte untersagte die Nutzung dieser Anlage mit der
Begründung, dass die Nutzung der Anlage öffentlichem Baurecht
widerspreche. Der dagegen gerichtete Eilantrag der Mobilfunkgesellschaft
wurde vom Gericht abgelehnt mit der Begründung, dass die Antragstellerin
für die Nutzung der Anlage einer Baugenehmigung bedürfe. Zwar seien
Antennenanlagen als solche, die nicht höher als 10 m seien,
genehmigungsfrei. Dies gelte jedoch nur für Antennenanlagen. Auch könne
die Mobilfunkgesellschaft nicht von der gesetzlichen Bestimmung
profitieren, wonach die Basisstation einer isolierten Mobilfunkanlage
unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Größe
genehmigungsfrei sei. Dies betreffe zum einen nur die isoliert, d. h.
nicht an oder in einem Gebäude errichteten Basisstationen. Zum anderen
ergebe sich die Genehmigungsbedürftigkeit hier darüber hinaus daraus,
dass die Mobilfunkstation neben den genehmigungsfreien Antennen aus
einer Stahlkonstruktion bestehe, auf der die Antennen aufgesetzt würden.
Dieser Mast sei von der Genehmigung nicht freigestellt. Darüber hinaus
bestehe die Genehmigungspflicht auch unter dem Gesichtspunkt der
Nutzungsänderung des Gebäudes, weil erstmals eine neue gewerbliche
Nutzung in dem bisher als Heuboden genutzten Dachraum der Scheune
entstehe. Für diese hinzugekommene Nutzung gelten weiter gehende
Anforderungen. Bauplanungsrechtlich seien immissionsschutzrechtliche
Fragen (Verordnung über elektromagnetische Felder),
brandschutzrechtliche Bestimmungen, Abstandsvorschriften und statische
Belange zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts, so führt die Kammer weiter aus, dürfe die
Bauaufsichtsbehörde schon allein wegen dieses formellen Verstoßes, also
dem Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung, ein Nutzungsverbot
erlassen.

(4 B 4835/01)

Diese Entscheidung wurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht
bestätigt.

(1 MA 4216/01)

Dr. Preisigke

Verwaltungsgericht Hannover
Dienstgebäude: Eintrachtweg 19, 30173 Hannover
Postanschrift: Postfach 6122, 30061 Hannover
Telefon: 0511/8111-0

Nächste Demo: München,  Frühjahr, Termin und Ort noch offen

Mailkontakt: webmaster@elektrosmognews.de

Mehr zum Thema Mobilfunk und Gesundheit