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Oberverwaltungsgericht Münster: Alle Mobilfunkanlagen in NRW genehmigungspflichtig

Quellen: Westfälische Rundschau, 10.07.2002

http://www.heise.de/newsticker/data/jk-09.07.02-005/

http://www.wdr.de/radio/wdr2/quintessenz/wuehltisch.html

Münster/Dortmund. Bestätigt wurde mit der OVG-Entscheidung das Vorgehen der Stadt Dortmund gegen das Unternehmen T-Mobile.

T-Mobile hat im vergangenen Jahr auf dem Flachdach eines sechsstöckigen Wohnhauses eine Mobilfunkanlage - bestehend aus zwei Antennenmasten von etwa sieben Metern Höhe und einer Technikkabine - angebracht. Eine Genehmigung wurde nicht eingeholt, weil das Unternehmen wie alle anderen Mobilfunkbetreiber davon ausging, dass Antennenanlagen bis 10 Meter Höhe nach der nordrhein-westfälischen Bauordnung genehmigungsfrei seien.

Die Stadt Dortmund vertrat allerdings später eine andere Rechtsauffassung: Eine Baugenehmigung sei unabdingbar, könne aber nicht erteilt werden. Gleichzeitig wurde im März dieses Jahres ein Nutzungsverbot erlassen. Vor dem OVG musste jetzt das Mobilfunkunternehmen eine Prozessniederlage einstecken, die für die gesamte Branche weitreichende Bedeutung hat. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht Arnsberg entschied das OVG für das Land NRW, dass mit der Errichtung eines Mobilfunkmastes eine Nutzungsänderung verbunden sei, nämlich der gewerbliche Betrieb einer Sende- und Empfangsanlage für den Mobilfunk. Die Vorschrift der Bauordnung, nach der Antennen bis zu 10 Metern Höhe genehmigungsfrei seien, erfasse nur solche (wie etwa Fernsehantennen), die aber zu keiner Nutzungsänderung eines Wohngebäudes führten. (AZ: 7 B 924/02) Die Hürden für die Errichtung von Mobilfunkantennen sind damit jetzt sehr hoch gesetzt. Das Oberlandesgericht in Hamm hat - wie berichtet - in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung entschieden, dass der Einspruch eines einzigen Wohnungseigentümers aus Angst vor Gesundheitsgefahren durch elektromagnetische Strahlungen das Anbringen einer Mobilfunkantenne auf einem Mehrfamilienhaus verhindern könne. Die Installation sei nur erlaubt, wenn alle Wohnungseigentümer einverstanden seien.

heise:

Mobilfunkanlagen auf Wohngebäuden sind unabhängig von ihrer Höhe genehmigungspflichtig.
Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster
in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: 7 B 924/02). Im
Gegensatz zu bloßen Antennenanlagen, die laut NRW-Bauordnung bis zu einer Höhe von
zehn Metern genehmigungsfrei sind, seien Mobilfunkstationen gewerbliche Anlagen, heißt
es zur Begründung. Dies habe eine Nutzungsänderung des Hauses zur Folge, die per Baugenehmigung
gestattet werden müsse. Die Genehmigungsfreiheit für Antennenanlagen unter zehn Meter
Höhe gelte auch nur für solche, die wie etwa Fernsehantennen nicht zu einer Nutzungsänderung
des bestehenden Gebäudes führten.

Im konkreten Fall hatte T-Mobile auf einem Wohnhaus in Dortmund eine Mobilfunkanlage
mit sieben Meter hohen Antennenmasten und einer Technikkabine errichtet. Eine Baugenehmigung
war dafür ursprünglich nicht beantragt worden, weil man davon ausging, dass Antennenanlagen
bis zu zehn Meter Höhe nach der Bauordnung NRW genehmigungsfrei seien. Die Stadt Dortmund
erließ ein Nutzungsverbot, wogegen der Betreiber der Mobilfunkanlage erfolgreich Widerspruch
beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einlegte. Der Beschwerde der Stadt Dortmund
gaben die OVG-Richter nun statt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (jk/c't)

Kommentar der Elektrosmognews:

Das Urteil wird weitreichende Folgen für die Mobilfunkindustrie haben, nicht nur für Deutschlands bevölkerungsreichstes Bundesland Nordrhein-Westfalen. NRW hat jetzt somit Tausende illegaler Mobilfunkantennen, die nachträglich genehmigt werden müssen. Viele Genehmigungen werden nicht erteilt werden, wie es das Beispiel der Stadt Dortmund zeigt. Der Bau neuer Mobilfunksender steht nun vor noch größeren Hürden, der Netzausbau wird sich in jedem Fall verzögern.

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