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Keine Strahlungsgrenzwerte für DECT-Telefone?

Quelle: Recherchen von Otto Einsporn, Dipl.-Ingenieur VDI, Maintal

Der folgende Artikel wurde von Otto Einsporn recherchiert und gibt dessen Erfahrungen und Meinung wieder:

Basisstationen von schnurlosen DECT-Telefonanlagen sind laut Schreiben der RegTP vom 23.07.2001 ortsfeste Sendefunkanlagen, die nur deshalb nicht dem Standortverfahren unterliegen, weil sie unter 10 Watt Sendeleistung liegen.

Nach der Inbetriebnahme einer DECT-Basisstation klagte die mit der Anlage arbeitende Person zunehmend über Sehstörungen, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit. Auf Anfrage antwortete Herr Friedel Krawinkel, Sprecher der Leitung des Geschäftsbereichs Endgeräte der Deutschen Telekom schriftlich am 17.05.2001:

„ .... daß die international zulässigen Werte für das erzeugte elektromagnetische Feld um mehr als das 25fache unterschritten werden.“  und:

„Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch diese Geräte ist daher auszuschließen.“

Auf Rückfrage, wie hoch die international zulässigen Werte und wie hoch die entsprechenden Betriebsdaten der DECT-Basisstation sind, antwortete die Deutsche Telekom:

„ ... sehen wir uns außerstande, Ihnen diese technische Daten zu nennen.“

Auf gleichlautende Rückfrage antwortete am 12.10.2001 Herr Prof. Dr. W. Weiss vom Bundesamt für Strahlenschutz im Auftrage des BfS-Präsidenten Wolfram König:

„ ... gibt es keine rechtlich verbindlichen Vorschriften, die Grenzwerte für die von DECT-Telefonen erzeugten hochfrequenten elektomagnetischen Felder festlegen.“ und:

„darüber hinaus ist es gute strahlenhygienische Praxis, aus Gründen der Vorsorge die Exposition ... auch unterhalb von Grenzwerten möglichst gering zu halten. Ganz vermeiden läßt sie sich (nur) durch Verzicht auf schnurlose Telefone.“

Herr Friedel Krawinkel, Chef des Geschäftsbereichs Endgeräte der Deutschen Telekom lügt also, wenn er behauptet daß Grenzwerte unterschritten werden, die er gar nicht kennt und die es auch gar nicht gibt und wenn er Gesundheitsrisiken ausschließt, die sich nur bei Verzicht auf seine Endgeräte ausschließen lassen.

Eine Klage auf Rücknahme der Anlage wegen „Fehlens zugesicherter Eigenschaften“ hinsichtlich der Grenzwerte und der „arglistigen Täuschung“ hinsichtlich des Gesundheitsrisikos musste aus finanziellen Gründen unterbleiben und eine Kulanzregelung lehnte die Deutsche Telekom aus verständlichen Gründen strikt ab.

Nach dieser Erfahrung ist für mich die zur Abwehr der geplanten Verschärfung der gesetzlichen Grenzwerte erfolgte „Selbstverpflichtung“ der Mobilfunkbetreiber vom 06.12.2001 eine arglistige Täuschung zum Zwecke des Durchsetzens ihrer wirtschaftlichen Interessen gegen das Gesundheitsinteresse der Bevölkerung.

Otto Einsporn

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