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Gerichtsurteile zur Einführung von funkbasierten Zählern





"Diametral entgegengesetzte Urteile deutscher Gerichte zur Duldung der Funkablesung in Mietwohnungen"


Urteil eines Amtsgerichts in Berlin-Schöneberg aus 2009 zur Einführung von
funkbasierten Mess - Geräten bei der elektronischen Ablesung der Wärme
und dem funkbasierten Ersatz von Wasserzähluhren:


Zitat aus dem "MieterMagazin 6/2010" des Berliner Mietervereins (S. 30/31)

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Zitat Anfang:
FUNKMESSSYSTEM
§ 554 BGB, § 4 HeizkostenVO Mieter brauchen den ersetzenden Einbau einer Funksteuerung der Wärmemengenzähler und Wasseruhren nicht zu dulden.
AG Schöneberg, Urteil vom 24.2.10 -14 C 218/09 -

Aus den Entscheidungsgründen:
... Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung des Einbaus der Funksteuerung der Wärmemengenzähler und Wasseruhren, weil es bereits an einer ent-sprechenden Anspruchsgrundlage fehlt. Zunächst kann die Klägerin ihr Duldungsbegehr nicht auf § 554 Abs. 2 BGB stützen, da es sich nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache handelt. Die Mietsache wird durch den Einbau einer Funksteuerung der Wärmemengenzähler und Wasseruhren nämlich nicht in ihrem Gebrauchswert für den Mieter erhöht (vgl. LG Berlin MM 2004, 43), vielmehr handelt es sich um eine Aufwandserleichterung für die Vermieterin. Dass die Beklagte keinen Ableser in die Wohnung lassen müsste, ist kein nennenswerter Vorteil. Das Öffnen der Tür für einen die Zählerstände ablesenden Mitarbeiter einmal jährlich belastet ihn nicht nennenswert, zumal bei Abwesenheit in einem Mehrfamilienhaus der Schlüssel in aller Regel bei einem Nachbarn hinterlegt werden kann. Weiterhin folgt ein Duldungsanspruch der Klägerin auch nicht aus § 4 Abs. 2 HeizkVO. Hiernach hat der Mieter zwar grundsätzlich eine Ausstattung der Räume mit zur Verbrauchserfassung geeigneten Geräten zu dulden. Solche Geräte sind aber in den streitgegenständlichen Mieträumen bereits installiert. Der Austausch der alten Ausstattung ist am 17. März 2009 nach Ablauf der Eichfrist erfolgt, nur ohne Funksteuerungsaufsatz. Dieser allein ist aber keine Ausstattung im Sinne des § 5 HeizkVO, da er zur Erfassung der Zählerstände nicht erforderlich ist. ...
Zitat Ende
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Neues BGH-Urteil: Mieter muss nachträglichen Einbau funkbasierter Ablesegeräte/Heizkostenverteiler dulden

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom 29. September 2011 - VIII ZR 326/10
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/doc...

Hierzu teilt der BGH auf seiner Website mit

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Zitat Anfang:
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 149/2011:
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch des Vermieters auf Einbau von funkbasierten Ablesegeräten Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Zulässigkeit des Einbaus von funkbasierten Ablesesystemen in Mietwohnungen getroffen.

Die Klägerin ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in der die Beklagte eine Wohnung angemietet hat. Das Anwesen ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird über Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfasst.

Im Mai 2009 teilte die Klägerin ihren Mietern mit, dass sie im Rahmen eines Regelaustauschs die Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde. Die Beklagte verweigerte den beabsichtigten Austausch der Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in der von ihr angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen. Der auf Duldung des Austausches der vorhandenen Ablesegeräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser gegen ein Funksystem gerichteten Klage haben die Vorinstanzen stattgegeben.

Die dagegen gerichtete Revision der Mieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Beklagte den Einbau der funkbasierten Zähler zu dulden hat. Ein Anspruch ergibt sich für die Heizenergie- und Warmwasserzähler aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO)*. Diese Norm erfasst entgegen der Ansicht der Revision nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme.

Zudem besteht gemäß § 554 Abs. 2 BGB** ein Anspruch auf Duldung des Einbaus des funkbasierten Kaltwasserzählers. Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung dahingehend, dass es sich hierbei um eine Wohnwertverbesserung handele, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann es den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zum Zwecke der Ablesung nicht betreten werden muss, zumal die Beklagte ohnehin den Einbau von Heizkosten- und Warmwasserzähler dulden muss und so der Einbau von zwei verschiedenen Ablesesystemen vermieden werden kann.

* § 4 HeizkostenVO: Pflicht zur Verbrauchserfassung

(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.

(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. …

**§ 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.

(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist. …

Urteil vom 29. September 2011 - VIII ZR 326/10 - http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/doc...

AG Heidelberg, Urteil vom 12. März 2010 - Az. 26 C 439/09;
LG Heidelberg, Urteil vom 19. November 2010- Az. 5 S 34/10
Karlsruhe, den 28. September 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Zitat Ende.
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https://www.xing.com/net/immobilien/experten-antworten-169283/neues-bgh-urteil-mieter-muss-nachtraglichen-einbau-funkbasierter-ablesegerate-heizkostenverteiler-dulden-38304868/

Ergänzung:
Darüber hinaus erfährt man über die Begründungsgesichtspunkte des BGH im "Mietermagazin des Berliner Mietervereins vom Jan./Febr. 2012" auf S. 36 aus einer "Langfassung des Urteils", dass die Mieterin "den Einbau unter anderem deshalb verweigerte, weil sie gesundheitliche Gefahren befürchtete". Weiterhin wird dort aus der Urteilsbegründung zitiert: "Die von der Mieterin vermuteten gesundheitsschädlichen Wirkungen der Funktechnik seien wissenschaftlich nicht belegt. Daher seien sie aus der Sicht eines objektiven Mieters nicht geeignet, die mit dem Einbau eines Funkablesesystems verbundenen Vorteile zu entwerten."

Kommentar:
Die Schlussgründe dafür, dass die gesundheitsschädlichen Wirkungen der Funktechnik wissenschaftlich nicht belegt seien, werden nicht angegeben. Desgleichen fehlt eine klärende Stellungnahme des Gerichts zu den - von der Funktechnik tangierten - Datenschutzfragen .

K. D. Beck


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Siehe auch Diskussion/Kommentare
http://www.hese-project.org/Forum/allg/index.php?id=3640


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