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Gerichtsurteil zum Einbau von FUNKMESSSYSTEMEN in Mietwohnungen

Das folgende Berliner Gerichtsurteil zeigt, dass man dem Vermieter-Begehren, den Wärme- und Wasserverbrauch durch eine sog. "Modernisierung" in Form einer Erneuerung mit Messgeräten, die die ermittelten Verbrauchswerte in regelmäßigen Abständen mittels mobilfunkähnlichen Wellen an einen Knotenpunkt im Treppenhaus versenden, nicht schutzlos ausgeliefert sein muss.
In praxi würde das sonst bedeuten, man bekommt so viel Sender in der Wohnung installiert, wie Heizkörper vorhanden sind und Wasserstellen strangmäßig zusammengefasst an Messstellen vorbeigeführt werden.
Als betroffener Mieter muss man es allerdings auf einen Widerspruch ankommen lassen!

Darüber, was mit der Befeldung aus den Nachbarwohnungen und den Sendungen des leistungsstärkeren Knotenpunktes vom Treppenhaus aus durch die Wände wird, wenn man mit dem Widerspruch allein bleibt, wird allerdings nichts gesagt.

Zitat aus dem “MieterMagazin 6/10” des Berliner Mietervereins (S. 30/31):

Zitat Anfang:

FUNKMESSSYSTEM

§ 554 BGB, § 4 HeizkostenVO Mieter brauchen den ersetzenden Einbau einer Funksteuerung der Wärmemengenzähler und Wasseruhren nicht zu dulden.
AG Schöneberg, Urteil vom 24.2.10 —14 C 218/09 —
[Erläuterung “AG”: Amtsgericht Berlin-Schöneberg; der Zitierende]

Aus den Entscheidungsgründen:

... Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung des Einbaus der Funksteuerung der Wärmemengenzähler und Wasseruhren, weil es bereits an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage fehlt.
Zunächst kann die Klägerin ihr Duldungsbegehr nicht auf § 554 Abs. 2 BGB stützen, da es sich nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache handelt. Die Mietsache wird durch den Einbau einer Funksteuerung der Wärmemengenzähler und Wasseruhren nämlich nicht in ihrem Gebrauchswert für den Mieter erhöht (vgl. LG Berlin MM 2004, 43), vielmehr handelt es sich um eine Aufwandserleichterung für die Vermieterin. Dass die Beklagte keinen Ableser in die Wohnung lassen müsste, ist kein nennenswerter Vorteil. Das Öffnen der Tür für einen die Zählerstände ablesenden Mitarbeiter einmal jährlich belastet ihn nicht nennenswert, zumal bei Abwesenheit in einem Mehrfamilienhaus der Schlüssel in aller Regel bei einem Nachbarn hinterlegt werden kann.
Weiterhin folgt ein Duldungsanspruch der Klägerin auch nicht aus § 4 Abs. 2 HeizkVO. Hiernach hat der Mieter zwar grundsätzlich eine Ausstattung der Räume mit zur Verbrauchserfassung geeigneten Geräten zu dulden. Solche Geräte sind aber in den streitgegenständlichen Mieträumen bereits installiert. Der Austausch der alten Ausstattung ist am 17. März 2009 nach Ablauf der Eichfrist erfolgt, nur ohne Funksteuerungsaufsatz. Dieser allein ist aber keine Ausstattung im Sinne des § 5 HeizkVO, da er zur Erfassung der Zählerstände nicht erforderlich ist. ...

Zitat Ende

K. D. Beck
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Siehe auch Artikel vom 24.02.10 "Ein weiteres Beispiel für die gnadenlose Befeldungsverdichtung"
http://www.elektrosmognews.de/news/20100224_163835.html

Kommentare - Diskussion
Siehe hier
http://www.hese-project.org/Forum/index.php?expand=1

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